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Pflichtverteidigung

Nicht selten entsteht der Eindruck, Mandanten wollen keinen Pflichtverteidiger, da mit diesem eine schlechte Verteidigung verbunden wird. Oft werde ich daher gebeten, die Beiordnung einer Pflichtverteidigung aufgrund eines Wahlmandats aufheben zu lassen oder gar selbst als Pflichtverteidiger anstelle des anderen Kollegen beigeordnet zu werden.

 

Zunächst ist ein Pflichtverteidiger nichts anderes als ein normaler Verteidiger, sodass es in der Regel zu einer ordnungsgemäßen Verteidigung kommt. Auch wenn es tatsächlich manchmal Fälle gibt, in denen man den Eindruck gewinnt, der Pflichtverteidiger könnte engagierter verteidigen, so handelt es sich hier um seltene Ausnahmen.

 

Grundsätzlich hat es der Mandant auch selbst in der Hand, ob und welchen Rechtsanwalt er beauftragt oder als Pflichtverteidiger beigeordnet erhält. Ihm ist nämlich gem. § 142 Abs. 5 StPO Gelegenheit zu geben, vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger zu bezeichnen.

 

War diese Frist etwa zu kurz bemessen oder ist gar ohne Anhörung ein Anwalt bestellt worden, so soll der Beschuldigte gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO ein Recht auf den Wechsel des Pflichtverteidigers haben. Er muss allerdings innerhalb von drei Wochen nach der Beiordnung des Pflichtverteidigers dieses Recht geltend machen.

 

Sollte diese  3-Wochen-Frist abgelaufen sein, besteht meist nur die Möglichkeit, einen sog. Wahlverteidiger zu beauftragen, also einen Verteidiger, den man selbst bezahlen muss. Dann kann gem. § 143a Abs. 1 StPO die bisherige Pflichtverteidigung aufgehoben werden.

 

Ansonsten kann der Wechsel des Pflichtverteidigers nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies kann zB der Fall sein, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Mandant derart zerrüttet ist, dass eine Unzumutbarkeit vorlieget oder Gründe vorliegen, die gegen eine sachgerechte Fortführung der Verteidigung sprechen,

 

Ob überhaupt ein Pflichtverteidigung  in Betracht kommt hängt davon ab, ob die Verteidigung als notwendig gem. § 140 StPO erachtet wird.

 

Gerne prüfen wir, ob in Ihrer Situation die Bestellung als Pflichtverteidiger in Betracht kommt oder ob der Wechsel eines Pflichtverteidigers möglich ist.

Ich bin als Pflichtverteidiger und Wahlverteidiger bundesweit tätig.

Da hier oft höchste Eile geboten ist, sollten Sie uns sofort kontaktieren!

 

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