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Untersuchungshaft

Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit beim zuständigen Ermittlungsrichter einen Haftbefehl zu beantragen.

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Voraussetzungen für den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls sind das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, eines Haftgrundes und der Verhältnismäßigkeit des Haftbefehls. 

 

Das Vorliegen eines Haftgrundes ist nur ausnahmsweise entbehrlich, in denen die Schwere der Tat für sich genommen bereits die U-Haft rechtfertigt (absoluter Haftgrund). Dies ist regelmäßig bei schweren Kapitaldelikten anzunehmen, die in § 112 Abs. 3 StPO aufgelistet sind (zB Totschlag oder Mord).

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Haftgrund sind Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und Wiederholungsgefahr.

 

Nach der Verhaftung hat unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Tag, die Vorführung beim zuständigen Haftrichter zu erfolgen. Das ist grundsätzlich der Richter, der auch den Haftbefehl erlassen hat. Nicht selten erflogt die Vorführung nicht vor dem zuständigen Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, sondern vor dem örtlich nächsten Richter. Dieser verkündet dann lediglich den Haftbefehl und sorgt dafür, dass der Beschuldigte dem zuständigen Haftrichter vorgeführt wird. Erst dieser entscheidet dann, ob der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt, aufgehoben oder ausgesetzt wird.

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Im Rahmen einer persönlichen Vernehmung sind dem Beschuldigten die Gründe seiner Verhaftung bekanntzugeben und Gelegenheit zu geben, die ihn entlastenden Tatsachen und Einwendungen gelten zu machen. 

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Wenn der Haftbefehl aufgehoben oder ausgesetzt wird, wird der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt. Das Ermittlungsverfahren  läuft allerdings weiter.

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Daher besteht auch weiterhin die Möglichkeit, dass ein erneuter Untersuchungshaftbefehl erlassen wird. Dies kann dann geschehen, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die die Annahme eines Haftgrundes rechtfertigen oder Auflagen, die mit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls verbunden wurden, nicht eingehalten werden.

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Entscheidet der zuständige Richter, dass der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt, so folgt der Antritt der Untersuchungshaft. 

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Dem Beschuldigten ist bei der Vorführung vor den Haftrichter ein Pflichtverteidiger zu bestellen, 

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Grundsätzlich beträgt die Höchstdauer der Untersuchungshaft gem. § 121 Abs. 1 StPO sechs Monate. Eine längere U-Haft darf nur angeordnet werden, wenn die besondere Schwierigkeit, der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund dies rechtfertigen kann. Ist die Untersuchungshaft auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt, darf ihre Dauer  gem. § 122a StPO zwölf Monate nicht überschreiten.

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Es können gegen die Entscheidung des Ermittlungsrichters die Rechtsbehelfe der Haftprüfung (§§ 117 ff. StPO) und der Haftbeschwerde (§§ 304 ff. StPO) eingelegt werden, um die Anordnung der Untersuchungshaft mit dem Ziel der Aufhebung oder Außervollzugsetzung überprüfen zu lassen. Die Haftprüfung ist grundsätzlich der „schnellere“ Rechtsbehelf, da die mündliche Verhandlung unverzüglich, spätestens aber nach zwei Wochen anzuberaumen ist. Die Haftbeschwerde wird von der nächsthöheren gerichtlichen Instanz entschieden. Das kann die Folge haben, dass die Bewertung des höheren Gerichts im Strafverfahren berücksichtigt wird. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, eine Haftbeschwerde einzulegen, es sei denn, es ist bereits ein Antrag auf Haftprüfung anhängig.

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Die Dauer der Untersuchungshaft wird gem. § 51 StGB auf eine spätere Geld- oder Freiheitsstrafe angerechnet. Ausnahmsweise kann gemäß § 51 Abs. 1 S. 2 StGB eine Anrechnung unterbleiben, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt erscheint.

 

Wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder kommt es zu einem Strafprozess, der mit einem Freispruch endet, so besteht die Möglichkeit, Schadensersatz für erlittene Verluste oder Schäden geltend zu machen. Gleiches gilt auch, wenn das Strafverfahren eingestellt wird.

Die Höhe und die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs für eine zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft richten sich nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz.

Ersatzfähige Positionen können beispielsweise Verdienstausfall oder entgangener Gewinn sein. 

Darüber hinaus ist pauschal ein Entschädigungsanspruch mit Wirkung ab dem 08.10.2020 in Höhe von 75 Euro pro Tag gegeben. Zuvor betrug diese Pauschale nur 25 Euro pro Tag.

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Haben Sie Fragen zur Untersuchungshaft? Dann kontaktieren Sie uns direkt!

 

Wenn Sie in eine Haftsituation geraten, sollten Sie keine Angaben machen und direkt einen Strafverteidiger konsultieren!

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Kontakt

Wenn Untersuchungshaft droht oder bereits vorliegt sollten Sie sich sofort melden!

0231 9503740

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